Förderung einer thermischen Solaranlage

Wichtig Information 2018
Änderung bei Antragstellung ab 2018 Ab dem 1. Januar 2018 ist die Förderung für Heizungen mit erneuerbaren Energien immer vor Umsetzung der Maßnahme bzw. Vertragsschluss mit dem Installateur beim BAFA zu beantragen. Die Antragstellung erfolgt ab diesem Zeitpunkt ausschließlich online. Weitere Informationen finden Sie hier.

Übergangsfrist für Inbetriebnahmen im Jahr 2017: Antragsteller, die ihre Heizungsanlage 2017 in Betrieb nehmen, können den Förderantrag noch innerhalb von neun Monaten nach der Inbetriebnahme stellen. Bei Inbetriebnahmen im Jahr 2018: Für Anlagen, für die 2017 der Auftrag erteilt bzw. der Vertrag abgeschlossen wurde, müssen die Inbetriebnahme der Anlage sowie die Antragstellung bis spätestens zum 30. September 2018 erfolgt sein. Der Antrag ist in diesem Fall nach Inbetriebnahme zu stellen. Es gilt folgende Sonderregelung.
Basisförderung
Errichtung von Biomasseanlagen von 5 Kilowatt bis einschließlich 100 Kilowatt Nennwärmeleistung:
  • Hackschnitzelkessel mit Pufferspeicher
  • Pelletkessel
  • Pelletkessel mit neuem Pufferspeicher
  • Pelletofen mit Wassertasche
  • Scheitholzvergaserkessel mit Pufferspeicher
Informieren Sie sich vor Auswahl der Biomasseanlage, ob diese die Voraussetzungen für eine Förderung nach den Förderrichtlinien erfüllt:
Liste der förderfähigen automatisch beschickten Biomasseanlagen (PDF, 1MB, Datei ist nicht barrierefrei)
Liste der förderfähigen handbeschickten Biomasseanlagen (Scheitholzvergaserkessel) (PDF, 366KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Beachten Sie bitte, dass luftgeführte Pelletöfen (Warmluftgeräte) nicht förderfähig sind.
Hier können Sie im Verfahren angeforderte Unterlagen Uploaden
parallax background